Handeln in Gewaltsituationen
Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen, Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl ihm das zuzumuten wäre, macht sich der "unterlassenen Hilfeleistung" schuldig und wird bestraft. Niemand muss selbst eingreifen und sich selbst in Gefahr bringen, aber zum Holen von Hilfe ist jedermann verpflichtet.

Notwehr/Nothilfe
Wer einer Person, die angegriffenen wird, aktiv durch körperliche
Verteidigungshandlung
helfen muss, handelt grundsätzlich aus Notwehr/Nothilfe und macht sich
im Sinne des
StGB § 32 (Notwehr) nicht strafbar.
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr (Nothilfe) ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder anderen abzuwehren.

