Handeln in Gewaltsituationen

Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen, Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl ihm das zuzumuten wäre, macht sich der "unterlassenen Hilfeleistung" schuldig und wird bestraft. Niemand muss selbst eingreifen und sich selbst in Gefahr bringen, aber zum Holen von Hilfe ist jedermann verpflichtet.

Der Gesetzgeber hat in § 323c Strafgesetzbuch (StGB) eindeutig festgelegt: "Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

 

Foto: Gewaltsituation

Notwehr/Nothilfe

Wer einer Person, die angegriffenen wird, aktiv durch körperliche Verteidigungshandlung
helfen muss, handelt grundsätzlich aus Notwehr/Nothilfe und macht sich im Sinne des
StGB § 32 (Notwehr) nicht strafbar.

§ 32 StGB Notwehr/Nothilfe
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr (Nothilfe) ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder anderen abzuwehren.