Handy und Gewalt
Dürfen mit dem Handy Bild- und Videoaufnahmen gemacht werden?
Es ist strafbar, eine Person heimlich oder gegen ihren Willen in einer
Wohnung oder einem vergleichbar geschützten Raum aufzunehmen, wenn
dadurch die Intimsphäre verletzt wird, zum Beispiel Toilette oder
Umkleidekabine (§ 201a, Abs. 1 StGB). Klassenräume/Ausbildungswerkstätten
gelten dem Gesetz nach jedoch nicht als besonders geschützte Räume.
Soll ein Verbot auch hier gelten, muss es die Hausordnung regeln.
Das Aufnehmen und zugänglich Machen von Gewalttaten sind Straftaten.
Dürfen mit dem Handy Tonaufnahmen gemacht werden?
Wird mit dem Handy heimlich das gesprochene, nicht öffentliche Wort aufgezeichnet oder anderen Personen zur Verfügung gestellt, kann eine Strafbarkeit gemäß § 201 StGB vorliegen. Dies gilt auch hinsichtlich eines Vortrags des Ausbilders vor der Auszubildendengruppe. Es sei denn, der Betroffene hat zugestimmt.
Dürfen Handys von Auszubildenden weggenommen werden?
Die zeitweise Wegnahme von Handys ist zum Beispiel möglich, wenn mit dem Gebrauch des Handys gegen ein Verbot der Handynutzung (zum Beispiel in der Hausordnung) verstoßen wird, wenn der Unterricht gestört wird oder andere Auszubildenden belästigt werden. Das Handy ist spätestens nach einigen Tagen wieder dem/der Auszubildenden zurück zu geben (zum Beispiel § 53 Abs. 2 Schulgesetz NRW).
Darf der Inhalt von Handys von der Ausbildungseinrichtung eingesehen werden?
Mit der freiwilligen Genehmigung (ohne Zwang) des Inhabers: ja! Besteht der Verdacht, dass mit dem Handy eine Straftat begangen wurde, darf gegen den Willen des Inhabers eine Einsicht ausschließlich durch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen (zum Beispiel Polizei) erfolgen. Bei Verdacht sollte die Ausbildungseinrichtung also die Polizei einschalten.
Wer Gewalttaten auf das Handy aufnimmt (zum Beispiel Happy Slapping) kann wegen dieser Gesetze belangt werden:
- Verstoß gegen das Recht auf das eigene Bild § 22, 33 Kunsturheberrecht (KUG)
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: § 201a StGB
- unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
- Anstiftung und Mittäterschaft zu o. g. Delikten
- Gewaltdarstellung (§131, Abs.1 StBG)

